70Fünftesderet, am 12. Hornung 1753. der Implorations-Libell übergeben, das Restitutorium am 13Aug. 1754. auch würklich eröfnet, nichts de-stoweniger nach vollendetem Schriftwechsel am26. Sept. 1756. zu Recht erkennet worden,das Restitutio in integrum übel gebetten, dasDepositum einzuziehen, die bey hiesigem Hof-rathe den 15. Nov. 1752. eröfnete Urthel ihresallingen Innhalts zu bestättigen, und Impe-trantinn in die bey dieser Instanz aufgegange-nen Kosten fällig zu ertheilen seye.§. 9.Darauf hat die Impetrantinn am 5tenOctober selbigen Jahrs abermals die Revi-sion an Hand genommen, selbige auch widerdie letzte Urthel gegen Erlegung derer Straf-gelder am 29ten Nov. erhalten, so dann diefünf und zwanzig Goldgülden den 15ten Dec.erleget, und fölglich die Nothfristen, undFeyerlichkeiten richtig beobachtet.10.Es ist daher zur Hauptsache abzuschreiten,wobey es lediglich darauf ankommt, ob diebeygebrachten neue Beweisthümer zureichend,oder unerheblich, mithin ob die gebettene Resti-tution wohl, oder übel abgeschlagen seye. Umdieses desto leichter zu beurtheilen, und zu ent-scheiden, will vor allem erforderlich seyn, deneigent-
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