Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
69
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69Stuck.ben errichteten letzten Willensverordnung widersämtliche Anverwandten bey hiesigem HofratheKlage angehoben, und dadurch veranlasset,daß unter andern auch die anerkaufte Ländereyvon den vätterlichen, das ist: des Franz Egonvon S. sowohl, als auch den mütterlichen,das ist der Anna Catharina von D. Anver-wandten in Ansprache genommen, und fürein revolutarisches Gut ausgegeben worden.Solches hat auch den richterlichen Beyfallgefunden, und ist die in Sachen Erbgenah-men D. wider verwittibte Hofräthinn von G.am 25. Nov. 1752. ergangene Urthel dahinausgefallen, daß Kläger bey der Halbschiedder sub Actis bestrittenen Länderey in Posses-sorio salvo petitorio una cum perceptis àdie obitus usufructuarii zu handhaben, Be-klagtinn anbey den ihro zugeschobenen Eydüber die übrigen von Seite der Anna Helenavon S. herrührenden Stemmatica auszuschwö-ren schuldig, und zugleich in die desfalls auf-gegangenen Kosten fällig zu ertheilen seye.§. 8.Von diesem am ersten Dec. allererst intimir-ten Rechtsspruche ist von der Beklagtinnen an-fänglich zwar revidiret, nachgehends aber dieerhaltene Revision in die Restitution abgeän-deret,E 3