Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
68
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68FünftesZeit von vier Wochen bestimmet, um immittels die gerichtliche Erbung zu beförderen. Weilen aber wegen von Hochwohl-besagten Freyherrn vorhabender Reise aufMünchen selbiges füglich in solcher Zeit nichtwird bewerkstelliget werden konnen; so erkläre hiemit, daß ein solcher Terminusbis vier Wochen nach der Rückkunft er-streckt seyn solle, mithin gegen Auszahlungder mir annoch zukommenden 500. Rthlr.ich allinge in Händen habende Obligationesextradiren werde.5.Hiebey hat es fernerhin sein Bewenden ge-habt, und die Ankäufere die gerichtliche Er-bung, und Enterbung nachgehends nicht mehrangesuchet, sondern die anerkaufte Ländereybis zu ihrem Sterbtage ganz stille, und ruhigbesessen, und demnach ihrer einzigen TochterAnna Helena von S., welche mit dem Hof-rathe von G. sich nachgehends vermählet, zurErbschaft hinterlassen.§. 6.Als nun die Tochter ohne Hinterlassung ehe-licher Leibeserben am sechsten Junius 1736. ih-ren Eltern in die Ewigkeit gefolget; so hat de-renselben Ehemann Hofrath von G. aus dermit seiner verlebten Ehefrau geschlossenen Hey-rathsverschreibung, wie auch der von dersel-ben