67Stuck.à Contractu abzugehen, und des bereits er-worbenen, solchenfalls hiebey vorbehalte-nen Juris immissi, und sonsten hinwiederumsich zu bedienen, oder auch nach derer Willkühre ad implementum ejusdem zu handelenSechstens ist beliebet, daß gleichwie die Pfäch-te, und Abnutzungen von der verkauften Länderey im Jahre 1722. Termino Martini, undforthin verfallende kaufenden Eheleuten ange-deihen sollen; Also auch bis auf gemelte Zeitdie Zinsen von dem schuldigen Capital, undin dessen Abschlag gedeihenden Kaufschillingengerechnet werden sollen. Siebentens sollendie Gerichts- und andere Erbungskosten von bee-den Theilen nach Lands= und Gerichtsgebrauchgetragen, und abgeführet werden. Schlieslichversprechen und versicheren beede Theile vorge-schriebenen Erbkauf allezeit, steets, fest, undunverbrüchlich zu halten.Die in jetzt angeführtem Krufbriefe so sorgfältig vorbedungene gerichtliche Erbung, undEnterbung ist indessen innerhalb der vorge-schriebenen Friste nicht erfolget, sondern desfalls von dem Ankäufer Franz Egon von S.am 24. selbigen Monats August 1722. folgen-der Schein ausgefertiget worden. "Dem-nach zwar in dem mit dem Freyherrn Ma-ximilian Hattard von W. wegen der zu M.gelegenen Länderey gethaitigten Kauf eineZeitE 2
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