66FünftesForderung gedeihen solle. Wobey drittensverabredet, daß verkaufende Eheleute, in Zeitvon vier Wochen à Dato dieses schuldig,und gehalten seyn sollen, die verkaufteLänderey von allen Beschwernüssen, undVerstrickung frey zu machen, und gleichselbige in Protocollo sich befinden werden,aufheben, forthin die Ankäufer an die ver-kaufte Länderey allerdings frey, und unbe-schwert gerichtlich erben, und erbfest ma-chen zu lassen. Wie imgleichen sollen, undwollen zum vierten wohlgemelter verkaufendeFreyherr, und Freyfrau ebenfalls in vier Wo-chen Zeit alle, und jede Siegelen, Schriften,Briefschaften, und Nachrichten, welche eini-ger massen die verkaufte Länderey angehen,ohne den geringsten Hinterhalt kaufenden Ehe-leuten auslieferen. Und da fünftens sich be-finden, oder hernechst hervor thun solte, daßdie vorgeschriebene Länderey einiger Massenzinnsbar, Churmüthig, lehnbar, mit Wit-tumsdeputat, anderen Grund= oder LößbarenLasten bereits beschwert, streitbar, oder auchdaran einige Forderung, oder Ansprach ge-macht, und also zumalen frey in obbestimm-ter Zeit nicht die gerichtliche Ceßion, Ueber-trag, und Erbung geschehen würde, als-dann nicht allein der Verkäufer unter Ver-bindung seiner Güter in alle Weege rechtlicheEviction, und Wehrschaft zu leisten schuldigseyn, sondern auch bey nicht erfolgender An-erbung kaufenden Eheleuten frey stehen solle,
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