62Viertes Stuck.ben, und einen ganz unbedingten Verzicht ge-leistet habe. Alldieweilen aber eines Theils nochzur Zeit gar nicht erhellet, ob, und unter wel-chen Bedingnüssen die angegebene Vermehrungder Heyrathsgabe geschehen. Andern Theilsauch einem jeden in etwa befremd, und selt-sam vorkommen muß, daß die Erklärung andem nemlichen Tage, und Orte, wo die Hey-rathverschreibung selbst, zwar ausgefertiget,gleichwohlen aber weder von der Braut, nochdes Bräutigams Vatter seye unterschriebenworden. Ueber dies die Beklagten die nähereAusführung ihres Gerechtsams sich ausdrück-lich vorbehalten haben, bis daran von Kläge-rinne die Erklärung bey dem Kammergerichteverfüget, und ihnen die aufgegangenen Kostenwieder gegeben seyn würden; so wäre mit Ab-fassung der Endurthel meines wenigsten Erach-tens annoch an sich zu halten, und vorläufigzu sprechen:§. 13.Würden Beklagte jenen Brief, oder Ur-kund, kraft welcher der Jodocus EdmundusFreyherr von R. die seiner Tochter OdiliaGodefrida beygelegte Heyrathsgabe von 6000.Rthlr. vermehret haben solle, jedoch re-& ir-relevantia salva beybringen, wie auch ihrefernere annoch zu haben vermeynende Einrededahier vorstellen, und erweisen; alsdann fer-ner ergehen solie, was Rechtens, expensis infinem reservatis.
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