61Stuck.eine andere Weise, und durch ein besonderesGerechtsam erlanget; so stehet denen Beklag-ten jederzeit frey, dieses bey Vollstreckung derUrthel anzuweisen; in mehrerm betracht, daßdie Klägerinn ein mehreres nicht, dann dasKindtheil in Ansprach nehmen möge. Endlichist eine von selbsten redende Sache, daß zu ge-genwärtiger Beurtheilung nicht gehöre, ob,und welchergestalt der Vatter die seinen Schwe-stern versprochenen Heyrathsgaben dem Sohneaufgebürdet, und was selbiger aus dessen Gü-tern gezogen. Vermeynen die Beklagten des-falls ein Gerechtsam zu haben; so können siesolches ins besondere ein- und ausführen. In-zwischen aber ist dieses alles nicht im Stande,die dermalige Beurtheilung zu hintertreiben,oder jemanden den Satz einzuflössen, daß, ob-gleich der Mannstamm erloschen, jedannoch dieKlägerinn zu dem Kindtheile der Odilia Gode-frida keinen Zutritt, oder Gerechtsam habe.12.Ubrigens ist jenes derer Beklagten Angeben;daß nemlich der Vatter die der Odilig Gode-frida zugelegte Heyrathsgabe von 6000. Rthlr.nachgehends noch mit 4000. Rthlr. vermehrethaben solle, zwar an, und für sich selbstenebenfalls nicht erheblich; immassen diese Ver-mehrung aus vielerley Ursachen geschehen seynkan, und daraus allein bündig, und unum-gänglich nicht zu schliessen, daß die Tochter dervätterlichen Erbschaft platter Dingen sich bege-ben,
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