60Viertesbracht, auch vermög der mit der erstern Ehe-frauen geschlossenen Eheberedung einige unbe-weglichen Güter darinn einbringen können,und daß er nicht allein die seinen beeden Schwe-stern versprochenen Heyrathsgaben Kraft einesbesondern Bündnüsses dem Sohne aufgebür-det, sondern annebst aus den selbigem von demOheimen vermachten Gütern merkliche Geldersolle gezogen haben. Wann erstlich der Vat-ter seine beede Schwestern ausgesteuret, undeinige Schulden getilget; so ist er seinen Pflich-ten nachgekommen, und bey dessen Absterbendie ausgegebenen Gelder in der Hinterlassen-schaft nicht mehr vorhanden gewesen. Daherodarüber auch kein Streit erreget werden mag;zumalen das Kindtheil nur aus dem, so Zeitdes Absterbens vorräthig gewesen, bekenn-ter Massen kan gefordet, und genommen wer-den. Ein nemliches ist zum andern von dem-jenigen zu sagen, was der Vatter in die zweyteEhe eingebracht, anerwogen der Sohn solchesvon dem Vatter nicht geerbet, und also auchdie Beklagten desfalls der Klägerinne nichtszu vergüten haben. Ob ferner gleich der Vat-ter einige unbeweglichen Güter in die zweyte Ehebringen können; so mag daraus jedoch keines-wegs gefolgeret werden, daß dieselben zu derstrittigen Erbschaft nicht gehören. Hat nem-lich der Sohn selbige von dem Vatter geerbet;so hätte eine Halbschied davon auch der Tochtergebühret, wann dieselbe keinen Verzicht gethanhätte. Hat dahingegen der Sohn solche aufeine
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