59Stuck.hingegen obbemelter Ambrosius Alexander so-thane Halbschied von dem Vatter geerbet; sohätte bey nicht geschehenem Verzichte der Odi-lia Godefrida ebenfalls ihr Antheil davon ge-bühret; anerwogen die von des Vatters Bru-der herrührenden halben Güter Stock= undStammgüter, fölglich der Vatter darübereine letzte Willensverordnung zu machen nachhiesigen Landesrechten nicht berechtiget ware.Woraus dann ferner fliesset, daß, wann derAmbrosius Alexander die von dem Oheimenherrührende, und dem Vatter anerfalleneHalbschied geerbet, derselbe alsdann auch je-nen Antheil mit geerbet habe, welcher der Odi-lia Godefrida bey nicht geleisteten Verzichtegebühret, und also durch Erlöschung des Mann-stammes ist ruckfällig worden. Ob indessender Ambrosius Alexander mehrberührte Halb-schied geerbet habe, oder nicht? gehöret zu ge-genwärtiger Beurtheilung nicht, sondern wirdsich schon ergeben, wann die Urthel dermaleneinst vollstrecket, und dabey untersuchet wer-den wird, worinn das von der Klägerinnein Ansprach genommene Kindtheil bestehe.§. 11.Eben wenig traget zur Sache bey, wanndie Beklagten weiters einwenden, daß derVatter sowohl seine beede Schwestern aus-steuren, als auch noch einige andere Schuldenabtragen müssen, daß selbiger alle Anforde-rungen, und Gereiden in die zweyte Ehe ge-bracht,
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