Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
58
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58Viertesdie Gültigkeit der Erklärung dahier nicht ein-mal ankomme, mithin die Beybringung, undAuflegung des Urbildes nicht erforderet werde.§. 10.Solchemnach mag auch denen Beklagten zukeinem Vortheile gereichen, daß zur Zeit dererrichteten Heyrathsverschreibung nur eineHalbschied der strittigen Güter dem Vatterzugehöret, die andere Haloschied aber allererstdurch des Bruders Absterben demselben imWittibstande zugefallen, mithin selbiger davonder völlige Eigenthümer, und Herr gewesenseyn solle. Entweder hat der Sohn, mehrer-sagter Ambrosius Alexander Freyherr von R.diese nachgehends anerfallene Halbschied vonseinem Vatter geerbet, oder nicht. Hat erselbige nicht geerbet, sondern von dem Vatterauf eine andere Art, als nemlich durch Schan-kung, Kauf, Tausch, oder sonsten, wie dieRechtsgelehrten zu reden pflegen, durch eineHandlung unter denen lebendigen erhalten;so spricht auch von selbsten, daß dahier davoneine Frage um so weniger seyn könne; als dieKlägerinn nur ihr Kindtheil, das ist jenenerbschaftlichen Antheil, welcher der OdiliaGodefrida Freyfräulein von R., falls selbigenicht verziehen hätte, aus der vätterlichenHinterlassenschaft zugekommen wäre, begehret,mithin die von dem Vatter in lebzeiten veräus-sexten Güter so wenig in Ansprache nimmt,als wenig selbige darzu befuget ist. Falls da-hingegen