50Viertes7.Vielleichte wird jemand mit denen Beklag-ten einwersen: der Braut Vatter, als wel-cher die Tochter ausgesteuret, habe an demgeschehenen Verzichte Theil genommen, undalso ohne dessen Zuziehung, und Bewilligungdie Erklärung zu ihrer völligen Würklichkeitnicht gelangen können. Alleine dieses alles istum so ungegründeter, und unerheblicher, alseines Theils vorbelobterLEYSER ad W. VOL. V. spec. 309. med. 1.schon zur Genüge angewiesen, quod etiampater in pactis dotalibus pro extraneo ha-beatur, igiturque inter testes connumere-tur. Ein welches, wann jemals, gewißlichin untergebener Sache statt haben muß; anerwogen daß der Vatter mehr nicht, danneinen Zeugen abgegeben habe, die Heyrathsverschreibung selbst sattsam belehret, wann esdarinn heisset:Zu Urkund dessen allen ha-ben wir Franz Damian Freyherr von B.,und Odilia Godefrida Freyfräulein von R.künftige Eheleute diese Eheberedung mit ei-genen Händen gutwillig unterschrieben, undmit unseren angebohrnen Pettschaften be-kräftiget, auch ich Odilia Godefrida Freyfräulein von R. den HochwohlgebohrnenHerrn Jodocum Edmundum Freyherrn vonR., meinen vielgeliebten Herrn Vatter,den Hochwohlgebohrnen Herrn AmbrosiumAle-
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