Viertes48geschehen, sondern es ausdrücklich heisse: “ZuUrkund, und Bestättigung dieser beederseitsvorhin also abgeredeten, und beliebten Er-klärung hat obgemelter Herr AmbrosiusAlexander Freyher von R. nebst anderender obberührten Heyrathsverschreibungunterschriebenen beederseitigen Anver-wandten diesen Schein mit eigenhändigenUnterschriften, und adelichen Pettschaftensubsigniret.“ Da nun die Erklärung von demBräutigam, der Braut, sodann dem FranzFreyherrn von F. würklich unterschrieben;so wird dadurch das in der Erklärung gesche-hene Angeben vollkommen bewahrheitet, undbestättiget; zumalen der Bräutigam, undBraut gewißlich unter denenjenigen Anver-wandten zu zählen, welche die Heyrathsver-schreibung unterschrieben haben. Gesetzt auch:in der Erklärung wäre enthalten, daß allebey der Eheberedung anwesend gewesenen An-verwandten selbige unterschrieben, solle dieselbedarum wegen Abgang einer, oder andern Un-terschrift für ein unvollkommenes Weesenmüssen gehalten werden? Die Erklärung istja von dem Bräutigam, Braut, und derenBruder, mithin von denen Haupttheilen unter-schrieben, die Unterschrift der übrigen Anver-wandten hingegen nicht erforderlich, sonderndavon eben dasjenige zu sagen, wasLEYSER ad T. VOL. IV. spec. 272. med. 3.von
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