Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
47
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47Stuck.die Klägerinn selbige zu ersetzen schuldig seye;in mehrerm Betracht, daß dieselbe von derKammergerichtlichen Ladung nicht platter din-gen, sondern nur in betref der in hiesigen Lan-den gelegenen Güter abgelassen, und daher zudem Kostenersatz so schlecht hinweg nicht mögeberurtheilet werden. Doch, deme seye, wieihm immer wolle. Genug, daß solcher Punctanhero nicht gehöre, und denen Beklagten sel-bigen gehörigen Orts zu beeiferen jederzeit un-benommen bleibe. Wannenhero ich mit dessen Uebergehung mich dermalen zur Haupt-sache wende, welche dahier um so ungezwei-selter zu beurtheilen, als selbige von beedenTheilen der hiesigen Erkenntnüs ist übergebenworden.6.§.Fürnemlich wenden die Beklagten dabeiein, daß gleichwie zu Ende der von der OdiliaGodefrida ausgefertigten Erklärung enthalten,als wann alle bey der Eheberedung anwesendgewesenen Anverwandten selbige unterzeichnet,inzwischen aber dieselbe nur von Braut, undBraͤutigam, dem Ambrosius Alexander Frey-herrn von R., und Franz Freyherrn von F.unterschrieben; also das Werk zu seiner völli-gen Würklichkeit nicht gediehen wäre. Es schel-net wohl, die Beklagten haben die Erklärungnicht recht eingesehen, sonsten würde denensel-ben schon in die Augen gefallen seyn, daß vonallen Anverwandten darinn keine Erwehnunggesche=