Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
46
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46Viertesvorgeschrieben ist. Zudeme hat die Klägerinin der That dadurch sich genugsam erkläret,daß sie ihre Klage dahier würklich eingeführet,und dadurch von der Kammergerichtlichen La-dung ausdrücklich abgelassen. Ueber dies istauch nicht zu ermessen, worzu dergleichen Er-klärung dienen solle; zumalen auf keine Weisezu befahren, daß die Klägerinn von dem hie-sigen selbst erwählten Gerichtszwange derma-len einst ablassen, und sich ans Kammergerichtwiederum wenden werde. Solte aber auchdieses geschehen; so haben die Beklagten beydem Kammergerichte nur anzuzeigen, allen-falls durch eine dahier zunehmende Urkundzu bescheinigen, daß die Sache von der Klä-gerinne dahier eingeführet seye. Wodurchsie dann eben so viel bewürken könnten, alswann von der Klägerinne die Erklärung ver-füget wäre, die selbiger ohnehin dahier umso weniger aufgegeben werden mag, je weni-ger es dahier zur Sache schaffet, ob die Klä-gerin bey dem Kammergerichte die Erklärungthue, oder nicht.5.Als viel hingegen die Vergütung derer Ko-sten anlanget; so wird selbige dahier ganz un-recht nachgesuchet. Sothane Kosten seyndnemlich nicht dahier, sondern bey dem Kam-mergerichte aufgegangen. Folglich muß auchderer Vergütung allda nachgesuchet, und da-selbst entschieden werden, ob, und in wie weitdie