Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
45
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Stuck.ihre Kinder bey dem Kindtheile der von denenUebergroseltern Jodocus Edmund Freyherrnvon R., und Maria Catharina AntonettaFreyfrau von V. nachgelassenen, und in hie-sigen Landen gelegenen Guter überhaupts so-wohl, als insonderheit bey dem kindlichen An-theile der Herrschaft S., und des Guts H.una cum perceptis, & percipiendis, necnon omni causa a die obitus des Job EdmundFranz Freyherrn von R. ex interdicto quo-rum bonorum in possessorio, salvo petito-rio zu handhaben, dahingegen denen Beklag-ten aufzugeben, daß dieselben ein Verzeichnüsder in hiesigen Landen gelegenen übergroselter-lichen Güter, wie auch sämtliche von vorge-melten Job Edmund von R. nachgelassenenBriefschaften medio juramento manifestatio-nis beybringen, und vorlegen sollen.§. 4.Hierüber wollen die Beklagten sich zwardahier einlassen, vermeynen aber, und beste-hen dabey, daß vorläufig die bis dahin aufge-gangenen Kosten ihnen vergütet, sodann vonder Klägerinne bey dem Kammergerichte er-kläret werden müste, daß selbige in betref derGülich= und Bergischen Güter auf die ausge-würkte Ladung vollkommen verziehen habe.Meines Erachtens seynd die Beklagten in die-sen Puncten um so irriger daran, als einesolche Erklärung in denen Rechten nirgentwovorge-