Viertes44verziehene Tochter gehalten werden, foͤlglichihro, und ihren Erben das Erbrecht in ihremelterlichen Patrimonialgüter, und ihrem dar-an habenden Kindtheile durch diesen also bedun-genen, und erklärten ihren Verzicht nicht be-nommen, sondern völlig vorbehalten seyn,und bleiben solle.3.Da hernach vorerwehnten Ambrosius Ale-xander Freyherrn von R. einziger Sohn JobEdmund Franz Freyherr von R. im Jahre1745. ohne männliche Leibeserben verstorben;so hat wider dessen hinterlassene Töchter,namentlich Freyfrau von E., Freyfran vonR., und Freyfrau von F., die verwittibteFreyfrau von B. Namens ihrer Kinder, alsEnkelen der Odilia Godefrida Freyfrauen vonB. gebohrnen von R. bey dem Kayserlichen,und des Reichs Kammergerichte pro citationead videndum immitti liberos in portionemfilialem debitam anfänglich angerufen, nach-gehends aber (um willen die Beklagten dieErbschaft, oder besser zu sagen, die erbschaftenlichen Güter in verschiedenen Landen gelegenzu seyn verabredet, und daher die Sache zuhiesigem Hofrathe, als der ersten Instanzhinzuverweisen gebetten) davon in so weit ab-gelassen, und als viel die in hiesigen Landengelegenen Güter anbelangt, die Klage am 18.Hornung 1758. dahier eingeführet, mit Bitte,ihre
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