Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
41
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41Stuck.jubenti, interpretanda veniat, ut potius in-utilis sit, quam ut nimis gravet.HERING cit. Tract. Cap. XXVII. in Procem.num. 3. & 4§. 12.Hieraus ergiebt sich alsdann weiters, daßgleichwie derer Appellanten Vorfahren denMiszahlungsfall als Bürgen nicht übernom-men, noch dafür zu haften haben; also diedieserthalben dem Appellaten allenfalls zukommende Klage wider die Appellanten alsErben derer Bürgen nicht möge angehobenwerden. Dahero jene Frage, ob, und inwie weit dem Appellaten solche Klage zu stat-ten komme, dahier nicht zu erörteren, sonderndasjenige, so desfalls vorgestellet, und aner-inneret werden mag, der Gemeinde, als wel-che darüber einzig, und allein zu antwortenhat, zu überlassen, sodann meinem unvor-greiflichen Erachten nach zu schliessen ist, daßdurch Richter voriger Instanz übel geurtheilet,wohl davon appelliret, derowegen sothaneUrthel dahin zu reformiren, daß die Appellan-ten von der angehobenen Klage loszusprechen,und der Appellat damit zu der Gemeinde desDorfs Q. hinzuverweisen, gleichwohl die bezhiesiger Instanz aufgegangenen Kosten gegeneinander aufzuheben seyen.IV.C 5