ViertesIV.VonErgebung des ledigen Anfalls.1.Als der Franz Damian Freyher von B.mit der Odilia Godefrida Freyfräuleinvon R sich vermählet; so haben dieselben mitBewilligung beederseitiger Vätter, wie auchZuziehung einiger Anverwandten am eilftenAugust 1677. eine Heyrathsverschreibung er-richtet, worinnen der Braut Vatter JodocusEdmundus Freyherr von R. seiner Tochternebst der adelichen standmäßigen hochzeitlichenAusrüſtung für eine Heyrathsgabe die Summevon 6000. Reichsthaler mitzugeben verspro-chen, und selbige bis zu völliger Ablage jähr-lichs mit fünf vom hundert zu verzinsen gelo-bet, dahingegen die Fräulein Braut aus gu-tem wohlbedachten Gemüthe mit keinen Listenhintergangen zum Besten, und Vortheile ihresBruders Ambrosius Alexander Freyherr vonR., und dessen ehelicher Leibeserben auf ihrepätterliche, und mütterliche Gereide, und un-gereide Güter, und die Erbschaft, welchedurch den Todesfall vorabgelebter ihrer Mutterihro bereits in den mütterlichen Gütern aner-storben,
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