40Drittesfahren als Bevollmächtigte der Gemeinde andem Vergleiche eigentlich keinen, hingegen alsBürgen nur in so weit sie Bürgschaft geleistet,Theil zu nehmen, und selbigen zu erfüllen ha-ben. Da nun oben des breitern angewiesenworden, daß der Miszahlungsfall, und diedarauf gesetzte Strafe durch einen besondernSatz, oder Theil der Rede dem Vergleicheeinverleibet, und also nach aller gesunden Aus-legung von der an einem andern Theile derRede enthaltenen Bürgschaft, und Ueberneh-mung der verglichen Summe auf den Miszah-lungsfall keine Folge gezogen werden möge:so machet sich der Schluß von selbsten, daßder Apellanten Vorfahren, a.s Bürgen dieauf den Miszahlungsfall gesetzte Strafe umso weniger zu tragen haben, je bekennter esist, quod fidejussio propter unam causamfacta, non trahatur in aliam.HERING de Fidejuss. Cap. XX. §. 26. num.30.quod fidejussor ultro casum expressum nonobligetur.HERING cit. Tract. Cap. XXIV. num. 41.quodque fidejussori jura faveant propensius,quam debitori principali, ut ait Elbert. Leo-nin. in Concil. 92. num. 6. adeo, ut quandofidejussio est nimis gravis, & onerosa fide-jubenti,
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