Stuck.in den vorigen, und solchen Stand gestellet,als wann ein Vergleich nicht wäre beliebet,und geſchloſſen worden.§. 11.Es könnte zwar ein soicher Schluß von je-manden darum für unbündig angesehen wer-den, weilen derer Appellanten Vorfahren selbstden Vergleich errichtet, und folglich an demganzen Vergleiche, dem völligen Innhalt,und allen Bedingnüssen gebunden seynd. Al-leine meines Erachtens; wird der abgefasteSchluß dadurch noch des mehrern bestättiget:anerwogen daraus sattsam zu entnehmen, daßderer Appellanten Vorfahren auf eine zwey-fache Art müssen betrachtet werden. Erstlichseynd dieselben zu betrachten als Bevollmäch-tigte von der Gemeinde zu Vergleichsgeschäfte.In diesem Betracht geben dieselben keineHaupttheile ab, noch mag der Vergleich sieanders verbinden, als nur in so weit sie Mit-glieder, und Bevollmächtigte, der Gemeindeseynd. Zum andern seynd sie auch zu betrach-ten als diejenigen, welche für die verglicheneSumme sich verbürget, und selbige als ihreeigene Schuld übernommen haben. In sol-cher Gestalt seynd dieselben die Haupttheile,oder Contrahenten, und an dem Vergleichegebunden, in so weit sich nemlich die geleisteteBürgschaft erstrecket. Woraus dann mit bee-den Händen zu greifen, daß oberwehnte Vor-fahrenC 4
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