Drittes38obgelegen hat. Dahingegen aber seynd andernTheils derer Appellanten Vorfahren einfaͤl-tige Ackersleute gewesen, welche in Gefolg derertheilten Vollmacht den Vergleich namensder Gemeinde geschlossen, und dabey vermut-lich nicht anders geglaubet haben, dann daßder Miszahlungsfall, oder die auf die Mis-zahlung gesezte Strafe nicht sie, sondern ein-zig, und alleine die Gemeinde angienge. Jasolten dieselben auch als Dorfschöpfen unterdie Zahl der Studierten, und mehr unterwie-senen Leute gerechnet werden können, oderwollen; so mögte selbigen desfalls jedoch nichtdas allermindeste zu Last geleget werden. Eskonnten dieselben nemlich nicht allein sich ge-nug seyn lassen, daß die auf die Miszahlunggesezte Strafe durch ein Einschiebsel, und be-sondern Theil der Rede von der Uebernehmungder verglichenen achtzig Rthlr. abgesonderet,und also die Bürgschaft darauf nicht ausge-dehnet seye, sondern noch annebst, und zwarnicht unvernünftig schliessen: Wann in demMiszahlungsfalle die vorige Forderung wie-derum völlig ergänzet, und aufs neue bekräf-tiget seyn solle; so muß alsdann der Vergleichnothwendig aufgehoben, und davon abgegan-gen werden. Wird nun aber der Vergleichganz aufgehoben; so bedarf auch die Ver-glichene Summe derer achtzig Rthlr. nicht ab-geführet zu werden. Fölglich zerfallet zugleichdie Bürgschaft, oder Uebernehmung dererachtzig Rthlr., und die Sache wird wiederum
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