Stuck.37sondern nur die verglichenen achtzig Rthlr. alsihre eigene Schuld übernommen, und sich da-für verbürget haben.§. 10.Dieses behörend zu erweisen, muß ich michzwar auf den schriftlichen Buchstaben des Ver-gleichs lediglich abbeziehen, daraus aber auchzu erwegen geben, daß die im Miszahlungfallestatt haben sollende Ergänzung, und Be-kräftigung der Haupt=Schuldforderung demVergleiche durch ein Einschiebsel, oder Paren-thesin einverleibet, und eingeschaltet seye.Welches da nach denen Regeln der Rede-kunst einen fremden Satz, oder besondernTheil der Rede ausmachet, so mag darauskeinesweegs behauptet, und gefolgeret wer-den, daß derer Appellanten Vorfahren dieStrafe der Mißzahlung übernommen, undauf solchen Fall für die Hauptschuldforde-rung sich verbürget haben. Vielmehr hättedes Appellaten Erblasser dieses deutlicher, undklärlicher ausdrücken sollen, wann er dererAppellanten Vorfahren zu der Strafe derMiszahlung ebenfalls zu verbinden, und an-zustrengen gesinnet gewesen wäre, zumaleneines Theils derselbe (wie nicht widersprochen)den Vergleich selbst aufgesetzet, und entworfefen, mithin ihme nicht allein als Aufsteller,sondern auch zugleich als Glaubiger seinenSinn, und Meynung deutlicher zu erklärenobge-C⸗3
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