Stuck.33gestellet, oder dem Appellaten vorbehalten; sospricht es von selbsten, daß die Appellanten zuAbführung derer vierzig Rthlr. so voreilig, alswiderrechtlich verurtheilet worden seyen; zu-malen die Frage: ob, und von weme die vier-zig Rthlr. abgetragen werden müssen? vonder Hauptfrage lediglich abhanget, und fölg-ich nach deren Erörterung allererst, und ge-stalten Sachen nach statt findet.7Um demnach die natürliche Ordnung einzu-folgen, und die Haupt= oder Vorfrage vor-zunehmen, kommet es dahier eigentlich nichtdarauf an, ob der Appellat von dem Verglei-che abgeben, und zu der vorigen Forderungwieder zurückkehren können, sondern vorläufigiſt vielmehr zu unterſuchen, ob die desfalfigeKlage auch wider die Appellanten gerichtet,und angehoben werden könne? Dessen Ent-scheidung hanget platter dingen davon ab, obderer Appellanten Vorfahren, und Erblassergleichwie für die verglichenen achtzig Rthlr.,also auch im Miszahlungsfalle für die ganzeSchuld sich verbürget, oder als Selbstschuld-nere die ganze Schuld übernommen, und sel-bige abzuführen versprochen haben, falls dieverglichenen achtzig Rthlr. in den beliebtenFristen nicht bezahlet würden. Solte die Be-antwortung dieser Frage zum Vortheile dererAppellanten ausfallen, so würde daraus auchweiters
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