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5 (1773)
Entstehung
Seite
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Drittes34weiters folgen, daß die angehobene Klage wi-der dieselben keine Statt finde. Falls dahin-gegen die Frage zum Vortheile des Appella-ten beantwortet werden müste; so wäre als-dann ferner zu untersuchen, ob, und in wieweit derselbe von dem Vergleiche ablassen,und die vorige Forderung wiederum rege ma-chen könnte.§. 8.Gleichwie der Appellat seine Klage nicht wi-der die Gemeinde, sondern die Appellanten,als Erben derer Gutsprechere eingeführet; alsomuß er selbige nothwendig auf den Vergleichgründen, und foͤlglich behaupten, daß dererAppellanten Erblassere nicht nur für die ver-glichenen achtzig Rthlr., sondern auch in Mis-zahlungsfalle für die ganze Forderung gutge-sprochen, und selbige, als ihre eigene Schuldübernommen haben. Hierzu scheinet derselbeauch um so mehrern Fug zu haben, als einesTheils in dem Vergleiche zwischen der vergli-chenen, und der Hauptsumme, oder Forde-rung kein Unterschied gemachet, anbey in ei-nem unterbrochenen Theile der Rede alles zu-sammen gefüget, und enthalten ist. So dannhaben andern Theils derer Appellanten Vor-fahren sich als Selbstschuldnere dargestellet,mithin dörfte man mit demLEYSER ad π. Vol. VII. Spec. 524. med. 6.ſchlieſſen: