Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
32
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32Drittesnicht nur der angegebenen Klage, und denganzen Acten zuwider, sondern gehet zugleichgegen alle Rechten, und die gesunde Vernunftschnur stracks an. Eines Theils seynd (wieoben bereits angeführet, und bis zu aller Völ-le erwiesen) nicht die in Gefolg des Vergleichsannoch ruckstehenden vierzig Rthlr., sonderndie erste, und Hauptschuld von 331. Rthlr.eingeklaget, mithin die eigentliche Streitfragedurch die Urthel nicht entschieden. AndernTheils mag auch keinesweeges zusammen ſiehen, daß die in Gefolg des Vergleichs ruck-stehenden vierzig Rthlr. von denen Appellantenabgeführet werden, und zugleich dem Appella-ten seine auf die ganze Schuldforderung ge-richtete Klage offen bleiben solle. Entwederhat es bey dem Vergleiche sein Bewenden,oder aber der Appellat Fug, von dem Ver-gleiche ab, und zu der ersten Schuldforderungwiederum zurücke zu gehen? Ist das erste;so kan dem Appellaten nach abgeführten vierzigRthlr. eine fernere Klage unmöglich mehr zustatten kommen. Solte aber das letzte ange-nommen, und behauptet werden wollen; somögen dem Appellaten die vierzig Rehlr. umso weniger zugesprochen werden, als er wi-drigen falls dieselben zweymal erhalten würde.Da nun aber der Unter-Richter die Haupt-frage: ob nemlich der Appellat von dem Ver-gleiche ab, und zu der ersten Schuldforderungwiederum zuruck zu gehen berechtiget seye?nicht entschieden, sondern selbige vielmehr aus-geſtellet,