Stuck.in dessen Gefolg ruckstehenden vierzig Rthlr.eingeklaget, sondern vielmehr von dem Verglei-che in so weit ab= und zu der ersten Schuld-forderung zurückgegangen, und seine Klageauf diese Forderung einzig, und allein gegrün-det habe. Nebst dem in voriger Instanz ver-handelten erhellet solches ganz offenbar daraus,daß der Appellat wegen der ihme nicht zuer-kennten ganzen Forderung, sondern desfallsigerAbweisung zu der Gemeinde der von denenAppellanten ergriffenen Berufung so gar bey-gepflichtet, und in der dahier übergebenen Ex-ceptions=Schrifte ausdrucklich gebetten habe,die vorige Urthel abzuänderen, und zu sprechen,daß die Appellanten nach Abzuge der zahltenvierzig Rthlr. die 331. Rthlr. sammt denenZinsen von dem Tage des Vergleichs anzu-rechnen, ihme abzuführen schuldig seyen. Eshätte der voriger Instanz Richter daher in allenWeegen untersuchen, und entscheiden sollen, obdie Appellanten, als Erben dererjenigen, welchefür die Schuld der Gemeinde sich verbürget,und selbige als selbst Schuldnere übernommen,die eingeklagte Schuldforderung von 331.Rthlr. zu zahlen schuldig, oder aber, ob derAppellat mit seiner Klage zu der Gemeindehinzuverweisen seye. Da er aber statt dessendie Appellanten zu Abführung des VergleichsRuckstandes von vierzig Rthlr. sammt denenZinsen verurtheilet, anbey die auf die Haupt-Schuld gerichtete Klage wider die Gemeindevorbehalten; so ist die ausgesprochene Urthelnicht
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