Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen
 

29Stuck.zur Zahlung anhalten will, haften, jedoch inMisbezahlungs Falle die Forderung ungekrän-ket, völlig ergänzet, und hiemit aufs neue be-kräftiget, mithin alle Strittigkeit, und Zwey-spalt, wie sie auch Namen haben mögen, oderkönnten, alsdann hiedurch aufgehoben seynsolle.§. 3.Dieweilen die vereinbarten Zahlungsfristennicht beobachtet, sondern nach des PfarrherrnAbsterben allererst dessen Schwester die Halb-schied der verglichenen Summe mit vierzig Rthlr.bezahlet worden; so hat diese letzte, und de-ren Sohn Matheis M., welcher von dem ver-lebten Pfarrherrn Johann F. zum Erben ein-gesetzet worden seyn solle, daher Anlaß genom-men, die Erben des Schöpfen Matheisen N.,und Jacoben O. am 22. May 1750. gericht-lich zu besprechen, und zu bitten, daß gleich-wie die zweyte Zahlungs=Frist unbezahlt ge-blieben, und folglich nach buchstablichen Inn-halt des Vergleichs nunmehro die ganze, undvöllige Summe derer 331. Rthlr. geforderetwerden könnte, also die Erbgenamen des Ma-theisen R. und Jacoben O., als welcher Erb-lasser für die ganze Schuld sich in solidumverbunden, zu Zahlung derer 331. Rihlr.sammt den vom Jahre 1722 bis dahin ver-schuldeten Zinsen, jedoch abzüglich der daraufzahlten vierzig Rthlr. mögten angehalten werden.§.4