28DrittesIII.Von Auslegung der Bürgschaft.§.Die Gemeinde des Dorfs O. ware demPfarrherrn Johann F. schuldig, undgeriethe darüber mit demselben in einige Mis-verständnüß, und Strittigkeit, zu deren güt-licher Beylegung selbige am 14. Dec. 1722.dem Schöpfen Matheis R. Quirinen W. Pe-tern K. und Jacoben O. Vollmacht gabe, mitvorbemeltem Pfarrherrn, wegen jener Schuld-forderung, die derselbe laut eigenhändiger Un-terschrift zu forderen hatte, zu handelen, undzu schliessen.2.Kraft dieser Vollmacht haben demnach dieBevollmächtigten am 29. Jenner 1723. mitdem Pfarrherrn, und dessen Schwester sichdahin verglichen, daß die Gemeinde, odervielmehr sie Bevollmächtigte von wegen der zu160. Rthlr. sich betragenden Forderung, so-dann der zu 131. Rthlr. aufgeschwollenen Zinsen,wie auch der angewendeten Kosten zwey dritteTheile oder achtzig Rthlr. einmal für all, inzwey Terminen, als nemlich Andreæ 1723.,und Andreæ 1724. als ihre eigene Schuld ab-führen, dafür ein jeder von ihnen in solidum,und wenn der Pfarrherr, und dessen Schwesterzur
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