Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
27
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Stuck.der übertragenen Güter sich erstrecket, haftensolle? Da dieselbe also ihrer Forderung halbervollkommen gesichert ware, hatte sie danngrosse Ursache, sich um die Schulden zu be-kümmeren, und hatte sie grosse Schwierigkeitzu machen, die Schulden solchergestalt zu über-nehmen? bey welchem der Sache bewandtsamegewißlich daraus, daß die Schulden denWerth derer Güter überstiegen, bündig nichtherzuleiten ist, daß die Güter derer Impetran-ten Mutter übertragen seyn müssen, zumalenFalls alle Güter übertragen worden wären,die dem Vergleich so sorgfältiglich einverleibteVorsehung, und Verwahrung unmöglich hättestatt haben können. Will man endlich auchdenen Impetranten ihren Satz einraumen, undwider alle Vernunft, und Wahrheit nachgeben,daß die vorbehaltenen Güter in dem Vergleicheseyen übertragen worden, so mag solches jedochdenen Impetranten um so weniger helfen, alsdieselben durch Erhebung derer Sterbjahrs-Einkünfte der Erbschaft sich eingemischet, undals Erben betragen, mithin zu Zahlung der erb-schaftlichen Schulden sich verbunden haben.§. 13.Wornach dann der endliche Schlus dahinabzufassen, daß die gebettene Restitutio in in-tegrum abzuschlagen, die erlegten Strafgeldereinzuziehen, und die Impetranten in die die-serthalb aufgegangenen Kosten nach rechtlicherErmäßigung fällig zu ertheilen seyen.III.