Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
26
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26Zweytesbetragen haben; so ist so vergeblich, als uner-heblich, wann dieselben zu Bestattigung ihrerMeynung, als ein neues Beweißmittel anfüh-ren wollen, daß die Schulden, und Ansprü-che, welche auf den von ihrer Mutter stattZahlung angenommenen Gütern haften, denWerth derer Güter mehr, dann zweyfachüberstiegen. Eines Theils haben die Impe-tranten ihr Angeben nicht einmal bescheiniget,und dürfte ihnen auch der Beweiß um so schwe-rer fallen, als die von ihnen angezogenen Pro-cessen Canzley=kündiger Massen noch nicht völ-lig entschieden, und also noch zur Zeit nicht fest-gestellet werden mag, was, und wie viel dieImpetranten dieserthalb zu entrichten, und her-aus zu geben haben. Andern Theils habendie selben auch einen nicht zu verzeihenden Fehlerbegangen, da sie die von ihrem verstorbenenOheimen herruͤhrenden Schulden unter den aufden an Zahlung übertragenen Gütern haftendenAnsprüchen mitgezählet, und zu 5330. Rthlr.angeschlagen; zumalen es von selbsten spricht,daß diese Schulden, mit jenen nicht die min-deste Gemeinschaft haben. Doch gesetzt so-gar, daß die Schulden den Werth derer Gü-ter weit überstiegen, würde daraus wohl fol-gen, daß die vorbehaltenen Güter derer Im-petranten Mutter würklich übertragen seyen.Ist nicht obangeführter Massen in dem Ver-gleiche ausdrücklich versehen, daß derer Impe-tranten Mutter für die Schulden weiter nicht,dann nach Abzug ihrer Forderung der Werthder