Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
25
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Stuck.petranten so gröblich geirret haben; so mögendieselben gleichwohl um so weniger entschuldi-get werden, als sie die zur Mobilarerbschaftgehörigen Einkünften des Sterbjahrs genossen,darzu aber kein anderes Gerechtsam, dann dieErbfolge gehabt, und fölglich dadurch sich alsErben betragen, und dargestellet haben: Quo-ties scilicet heres tale quid gerit, quod nonnisi heres gerere potest, toties hereditatemadiisse dicitur.SCHOEPTTER in Synop. jur. privat. Lib. XXIX.Tit. 2. n. 7.Ja wolte man auch dieses sogar ausser Acht las-sen; so müsten die Impetranten jedannoch fürdie Schulden aus der Ursache haften, weilen siedie Güter noch bis auf die heutige Stunde be-sitzen, mithin als Besitzere belanget werden kön-nen, zumalen die Guter ihnen weder in Gefolgdes Vergleichs, noch nach der Erbfolge, alswelcher sie sich nicht bedienen wollen, zukommen,und sie also dieselben sammt den bis dahin ge-nossenen Einkünften denen Glaubigeren zurBefriedigung zu übergeben, und zu überlassenverbunden seynd.§. 12.Da nun solchemnach zu klaren Tagen lieget,daß die vorbehaltenen Güter in Gefolg desVergleichs denen Impetranten nicht zukommen,und die Impetranten sich als Erben ihres ver-storbenen Oheims unwidersprechlicher MassenbetragenB 5