Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
23
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Stuck.ter ein dritter Theil, als ihr eigener Antheil,sodann die Halbschied des dem verstorbenenBruder Franz Anton zugehörig gewesenen drit-ten Theils, mithin eine gerade Halbschied dervon dem letztverstorbenen Bruder hinterlassenenErbschaft gebühret. Nun haben die Impe-tranten aber (wie oben bereits angeführet)nicht nur allinge Güter in Besitz genommen,sondern anbey die zu der Mobilarerbschaft un-verneinlich gehörigen Einkünften des Sterb-jahrs erhoben, und genossen. Mithin müssendieselben auch anweisen, was für ein Befüg-nüß und Gerechtsam sie darzu gehabt haben.Sich desfalls auf den oftberührten Vergleichabzuberufen ist um so vergeblicher, je klärlicheroben dargethan, daß in= und durch den Ver-gleich die vorbehaltenen Güter nicht seyen über-tragen worden. Hiesiges Landrecht mag die-selben hierunter eben wenig schützen. Wanngleich in dessen Gefolg die Güter zurück fallen,woher sie gekommen; so ist jedannoch der revo-lutarische Erb in so weit ein wahrer Erb, daßer bey nicht hinreichenden Gereyden auch sogardie persönlichen Schulden abführen, und ent-richten müsse. Und endlich ist in den gemeinenRechten denen Schwesterkinderen zu ihresOheims Hinterlassenschaft kein anderes Ge-rechtsam, dann die Erbfolge zugedacht. Wel-chemnach also ein anderes nicht dafür gehaltenwerden mag, dann daß die Impetranten sämt-liche von ihrem Oheimen hinterlassenen Güter,als Erben, und die rechtmäßigen NachfolgereB 4