Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
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22ZweytesKinderlosem ihres Bruders Absterben ihrenAntheil forderen, und unter diesem Vorwandeder hinterlassenen Wittiben die halbe Nutznies-sung strittig machen konnte. Gesetzt auch, daßdiese die eigentliche Bewegursache nicht gewe-sen; so müste man gleichwohl viel eher behaup-ten, daß obangezogene Stelle unter denenje-nigen gehöre, wovonGOTHOFREDUS ad L. 94. lit. l. π. de R. J.meldet: superflua non nocent, als dem ein-zigen Absatze eine solche Kraft, und Würkungbeylegen, welche nicht nur dem übrigen Inn-halt des Vergleichs widerstrebet, sondern auchobangewiesener Massen wider alle Vernunft,und der Sache Natur angehet.10.Wollen die Impetranten letzlich einwenden,daß durch Kinderloses Absterben ihres Oheimsder ledige Anfall sich ereignet, und also ihrerMutter der erbschaftliche Antheil gebühret hät-te; so ist dieses wohl wahr, dahingegen aberauch unwidersprechlich, daß die Impetrantenwegen des ledigen Anfalls nicht die ganze Hin-terlassenschaft ihres Oheims, sondern nur diegerade Halbschied sich zueignen können; im-massen bey Verheyrathung dererselben Mutterdrey Geschwistere gewesen, und nachgehendseiner davon, nemlich der Franz Anton Grafvon N, verstorben, mithin bey dem sich erge-binden ledigen Anfalle derer Impetranten Mut-