Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
21
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21Stuck.besser vorgesehen hätte. Jedoch ist dieses nurein blosses Blendwerk, und die Bedingnüssenin der That nicht so hart, als sie von denenImpetranten abgemahlet worden. Da nem-lich in dem Vergleiche ausbedungen, daß dererImpetranten Mutter für die Schulden, undAnsprüchen weiter nicht, als nebst Abzug ih-rer Forderung der Werth der übertragenenGüter sich erstrecket, haften solle; so ist ganzaugenscheinlich, daß dieselbe allen oben ange-führten Bedingnüssen ungeachtet, wegen ihrerForderung, oder sonsten die mindeste Gefahrnicht gelaufen seye.§. 9.Ferner hat nicht einmal einen Schein, wan.aus dem §. 7. des Vergleichs angereget werdenwill, daß des verstorbenen Grafen von N.Ehegemahlinnen, im Fall selbige die letztlebendeseyn würde, die Nutzniessung der vorbehalte-nen Güter landesbräuchlich, und lebensläng-lich seye zugesagt, und ausbedungen worden.Ob gleich die Nutzniessung der Wittiben zufolghiesiger Landesrechten gebühret, und es alsodieser sonderbahren Ausbedingung keineswegesbedörfet hätte; so ist desfalls jedoch nicht zuschliessen, daß die besondere Vereinbahrungdarum geschehen, weilen die VorbehaltenenGüter derer Impetranten Mutter würklichübertragen worden. Aller vernünftigen Muth-massung nach ist solches aus der Ursache gesche-hen, weilen derer Impetranten Mutter nachKinder⸗