20Zweytestürlicher sie sonst auch für alle Schulden, undAnsprüche hätte haften müssen.§. 8.Wann die Impetranten zum andern vor-schützen, daß ihre Mutter in betref der anZahlung angenommenen Güter der Wehr-schaftsleistung sich entsaget, den auf denenGütern gehafteten Schuldenlast übernommen,ihrem Bruder jährlichs 50. Rthlr. zu entrich-ten versprochen, und selbigem aller, und jederauf den übertragenen sowohl, als vorbehalte-nen Güteren haftenden Processen, und An-sprüche enthoben habe, so mögen dieselben je-doch daraus nicht folgeren, daß die vorbehal-tenen Güter ihrer Mutter seyen übertragenworden. Erweget man nur, daß die Forde-rung sich zu 8779. Rthlr. ertragen, dahingegender Werth der an Zahlung überkommenen Gü-ter nach derer Impetranten eigenem Angebensich bis auf 32000. Rthlr. erstrecke; so ist auchleichte zu ermessen, daß bey dem Uebertrageder Bruder seiner Schwester verschiedene Be-dingnüssen zu Erhaltung der Gleichheit habevorschreiben, und setzen mögen. Ob nun abersothane Bedingnüsse etwa härter, als recht-lich, billig, und brüderlich, gewesen, daraufkommet es dermalen ganz, und zumalen nichtan, sondern müste derer Impetranten Mutterallenfalls sich selbsten zuschreiben, daß sie här-tere Bedingnüssen, als es der Sache Zustanderlitten, angenommen, und sich hierbey nichtbesser
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