19Stuck.sehen; so würden sie gewiß dawider so Schnur-stracks nicht angegangen seyn. Wann es da-rinnen §. 10. heisset "Ist von der verwittibtenFreyfrauen von B. feyerlichst contestiret,declariret, und ausbedungen worden, daßgleichwie sie obigen nach die Güter andersnicht, dann Titulo particulari, respectivecrediti, & cessionis überkommen, sieauch die Mobilarerbschaft anders nicht, alssub Beneficio legis, & Inventarii adiiret,also auch, als viel die auf beeden besagtenErbschaften etwa zu formirenden Præten-siones, und Paßivschulden belangt, sieweiter nicht responsabel seyn könnte, nochwolte, dann so viel allein sothane cedirteStücker, NB. jedoch nebst Abzug ihrersei-tiger bey hierobigen §. 1. bemerkten liquidenAnforderung sich in ihrem Werthe betra-gen mögen“ kan dann wohl gesagt werden,daß derer Impetranten Mutter ihre Forderung,die sie gestalten Sachen nach eben so, wiedie Schulden abziehen zu wollen, sich vorbe-halten, und ausbedungen, bey dem Vergleicheeingebüsset habe? In Wahrheit wird keinVernünftiger sich dieses beygehen lassen, wohlaber daraus, und zwar ganz schlüßig folgeren,daß gleichwie derer Impetranten Mutter er-kläret, in betref der übertragenen Güter fürdie Schulden weiter nicht, dann der Werthderer Güter nebst Abzug ihrer Forderung, sicherträgt, haften zu wollen, also alle Güter der-selben um so weniger übertragen seyen, je na-türlicherB 2
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