Zweytes18nen. Zugeschweigen annoch, daß gleichwienach Vorschrift des Vergleichs nicht nur derverstorbene Graf von N. seiner Schwester dieGüter ohne die mindeste Währschaftsleistungübertragen, sondern auch die Schwester gelo-bet, die auf denen Gütern haftenden Processen,und Ansprüche einseitig, und ohne daß derBruder bey derer Sachen Verlust das minde-ste verliehren solle, ausführen zu wollen; alsodie vorbehaltenen Güter aller gesunden Ver-nunft, und Auslegungskunst nach nicht über-tragen seyn können, zumahlen es sonst vonselbsten gesprochen, daß die Schwester, wel-che alle Güter bekommen haben solle, dieWährschaftsleistung eben so wenig forderen,als wenig der Bruder, welchem nur die Nutz-niessung belassen seyn solle, eine Währschaftleisten können.7.Und dieses, so bis dahin angeführet, istschon hinlänglich genug, den Ungrund desvon denen Impetranten ergriffenen Rechts-mittels anzuzeigen. Um jedoch die Impetran-ten ihres Frevelmuths vollkommen zu uͤber-führen, so will ich zugleich die von ihnengleichsam im kalten Fieber ertraumten Schein-gründe nach der Ordnung vornehmen, undbeleuchten. Erstens geben dieselben vor, alswann ihre Mutter die Forderung von 8779.Rthlr. bey dem Vergleiche solte eingebüssethaben. Hätten sie den Vergleich nur einge-sehen;
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