Stuck.Ueber dies heisset es auch in dem Vergleicheganz deutlich. “ Auf daß der mehrgedachterverwittibten Freyfrauen von B. in denenEhe-pactis reservirte ledige Anfall versichertverbleiben, und man sich im Stande befin-den möge, vorangemelte auf die Immobilar-Erbschaft etwa haftende Passiv=Ansprachenausfündig zu machen, so verbindet sich hoch-wohlgemelter Graf Franz Degenhard vonN. hiemit festiglich, und ist hinc inde pa-cisciret worden, daß die von ihme sich zumEigenthum, und niesbaren Genusse vorbe-haltene Immobilar Erbschaft, und Güterauf keinerley Weise sollen veralieniret, oderaggravirt, weniger darüber per actum in-ter vivos, vel ultimae voluntatis disponiretwerden.“ Es ist also die Ursache offenbar,und hat der verstorbene Graf von N. nur dar-um sich verbunden, die vorbehaltenen Güterweder beschweren, weder veräusseren, noch sonstdarüber verordnen zu wollen, damit seineSchwester wegen des ledigen Anfalls gesicheret,und man im Stande seyn mögte, die Paßiv-Ansprüche ausfündig zu machen. Ein welchesnoch um so mehr bestättiget, daß die vorbe-haltenen Güter derer Impetranten Muttetnicht übertragen worden seyen, als widrigenfalls nicht nöthig gewesen wäre, ja natürlicherWeise derer Impetranten Mutter, als welcherdie ganze Erbschaft schon übertragen seyn solle,wegen des sich ergeben könnenden ledigen An-falls keine Sicherheit hätte gestellet werden kön-nen.
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