16Zweytesvorbehaltenen Güter auf keinerley Weise zuveräusseren, noch zu beschweren, vielwenigerdaruber per actum inter vivos, vel ultimaevoluntatis zu verordnen bemächtiget, und an-dern Theils der Vergleich in finem attribuen.dae plenariae securitatis, & respective hypo-thecae judicialis den gerichtlichen Protocollensolle einverleibet werden. Woraus abermalsmit beeden Händen zu greifen, daß die vor-behaltenen Güter derer Impetranten Mutternicht seyen übertragen worden. Sonsten wärees nemlich überflüßig gewesen, die Vorsehungzu thun, daß der Verstorbene die vorbehalte-nen Güter nicht solle beschweren, veräusseren,noch darüber verordnen können; zumalen ervon Rechtswegen darzu nicht berechtiget gewe-sen waͤre, wann er die Güter seiner Schwesterwürklich übertragen hätte. Desgleichen wäreganz unnöthig gewesen, den Vergleich in finemattribuendae plenariae securitatis, & respecti-ve hypothecae judicialis denen Gerichts=Pro-tocollen einverleiben zu lassen; immassen solchenfalls derer Impetranten Mutter schon den Ei-genthum derer Güter gehabt, und also derBruder ſelbige natürlicher Dingen zum Unter-pfande nicht hätte stellen können. Etenim cumsoli domino competat jus alienandi, nemoquoque rem oppignorare potest, nisi domi-nus; consequenter nemo oppignorare po-test, nisi rem suam;WOLF in Jure natur. Part. V. Cap. V. §. 1164.Ueber
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