Stuck.und folglich dessen Schulden zu bezahlen nichtverbunden wären.6.Solte man wohl glauben, daß jemand in derWelt einen so ungereimten Satz zu behaupten,auf eine so seltsame Art zu bestättigen, und miteiner so ausnehmenden Hartnäckigkeit zu ver-thäitigen sich dörfe beygehen lassen? Besaget derVergleich §. 6. nicht in dürren Buchstaben,daß der verstorbene Graf Franz Degenhardvon N. die Güter zum Eigenthume, und nies-bahren Genusse sich vorbehalten habe? Mein?wie will dann zusammen stehen, daß ermelterGraf von N. die vorbehaltenen Güter zu ebenderselben Zeit, und in dem nemlichen Augen-blicke, da er selbige sich vorbehalten, zugleichseiner Schwester solle übertragen haben? Ent-weder muß dahier unwahr werden, was nebstallen Rechtsgelehrten der grosseWOLF in Jure natur. Part. II. Cap. II. §. 189.schreibt: Cum quod meum est, tuum essenon possit, fieri non potest, ut plures simuldominium in solidum in eadem re acquirant.Oder es folget unhintertreiblich, daß der ge-machte Satz dem Vergleiche selbsten zuwider,und Grund falsch seye. Dieses letztere ist umso mehr zu erkiesen, je ausdrücklicher der Ver-gleich ferner verordnet, daß eines Theils derverstorbene Graf Franz Degenhard von N. dievorbe-
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