13Stuck.Interesse à die creati debiti, & respective Ju-dicialis interpellationis zu befriedigen schuldig,die aufgegangenen Kosten aber gegen einanderaufzuheben seyen.4.Wider sothane Urthel ist zwar von Seitenderer Beklagten die Nachsehung derer Actenebenfalls gebetten, indessen aber nach vorläu-fig ergangener Beyurthel am 19ten Jenner1758. die vorige Urthel ihres allingen Innhaltsbestättiget, darauf wider die bestättigende am27ten Jenner intimirte Urthel von denen Be-klagten das Remedium restitutionis in inte-grum am 4ten Februar, mithin innerhalb derzehntägigen Friste eingeführet, sodann denen-selben die Strafgelder zu erlegen am 14tenMerz aufgegeben, und in dessen Gefolg sothaneGelder am 22ten selbigen Monats, und alsoinnerhalb der vorgeschriebenen dreysig Tagenwürklich erleget, mithin die Nothfristen undFeyerlichkeiten richtig beobachtet worden.5Als viel demnach die Hauptsache anlanget;so singen die Impetranten abermals ihr altesLied, und machen erstlich den Satz, daß gleichwie1) bey dem Vergleiche vom 21ten Jenner 1737ihre Mutter ihre richtige Forderung von 8779.Rthlr. eingebüsset 2) in betref der an Zah-lung angenommenen Güter aller Währschaft-leiſtung
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