12Zweyteseine Buchschuld von 1038. Rthlr. 8. Kreutzer,welche der verstorbene Graf von N. nicht ab-geführet, im Jahre 1748. einzuklagen. Nichtsdesto weniger aber schickten die Gebrüder Frey-herren von B. zur Zahlung sich nicht an, son-dern wendeten vielmehr ein, daß sie nicht alsErben ihres verstorbenen Oheims, sondernwegen des sich ereignet habenden ledigen An-falls, wie auch in Gefolg des am 21ten Jen-ner 1737. geschlossenen Vergleichs, vermögwessen die vorbehaltenen Güter ihrer Mutterverschrieben, und verpfändet wären, die Gü-ter zu sich genommen hätten. Worauf dannauch am 14ten Nov 1749. die Urtheil dahinerfolgte, daß Klägere die Beklagten, als Be-sitzere derer Immobilar-Güter ex debito per-sonali des verstorbenen Grafen Franz Degen-harden von N. zu unrecht besprochen, und da-hero Beklagte von dieser Ansprache zu entledi-gen, gleichwohl die aufgegangenen Kosten ge-gen einander aufzuheben, und zu vergleichenseyen.3.Von welcher Urthel da die Klägere revidir-ten, so wurde am 13ten Merz 1753. zu rechterkennt, daß Revisio wohl gebetten, das De-positum wieder zu geben, und die am 14tenNov. 1749. eröfnete Urthel dahin zu reformi-ren, daß Impetrati Freyherren von B. dieImpetranten der eingeklagten Wechsel= undgelieferter Waarenforderung halber una cumInte-
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