11Stuck.berwittibte Freyfrau Josephina von B. weiternicht, dann so viel die übertragenen Güter,jedoch nebst Abzug ihrer oben bemerkten For-derung, in ihrem Werth sich betragen, haften,und responsabel seyn, und endlich 11) gegen-wärtiger Vergleich, falls er als ein Vergleichnicht bestehen könnte, als ein Pactum simplex,liberalis translatio sui Juris, oder eine unwi-derrufliche Schankung gelten, und den gericht-lichen Protocollen in finem attribuendae ple-nariae securitatis, & Hypothecae judicialiseinverleibt werden solle.2.Als einige Jahren hernach, nemlich am 20tenApril 1740. vorerſagter Franz DegenhardGraf von N. ebenfalls ohne Hinterlassung ehe-licher Leibes-Erben verstorben, so haben dessenSchwester der verwittibten Freyfrauen Jose-phinen von B. hinterlassene Kinder jene Guter,die ihr verstorbener Oheim in dem Vergleichevom Jahre 1737. sich vorbehalten, in Besitzgenommen, und sogar des Sterbjahres-Ein-künfte, welche, als mit der Egge durchbro-chen nach hiesigen Landes=Rechten zu derMobilar=Erbschaft gehören, sich zugeeignet.Wodurch die Kaufhändlere Johann M. undJacob J. veranlasset worden, selbige, alsErben des verlebten Franz Degenhard Grafenvon N. gerichtlich zu belangen, und einenWechsel von 399. Rthlr. 62. Kreutzer, sodanneine
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