Zweytes Stuck.II.Von Antrettung der Erbschaft.1.§.Auf das am 26ten Merz 1735. sich ereigneteAbsterben des Franz Anton Grafen vonN., haben dessen hinterlassener Bruder FranzDegenhard Graf von N. und SchwesterJosephina verwittibte Freyfrau von B., am21ten Jenner 1737. sich dahin verglichen, daß1) vorerwehnter Graf Franz Degenhard vonN. die von seiner Schwester gemachet wer-denden Forderungen von 8779. Rthlr. für richtig anerkennen; sodann 2) derselben den indem Amte R. gelegenen Rittersitz H., den zumLehne tragenden Erbpfacht, und das Ritter-freye Gut E., jedoch ohne die mindeste Wehr-schaftsleistung an statt baarer Zahlung über-tragen, dahingegen 3) die verwittibte FreyfrauJosephina von B. nicht nur die auf sothaneGüter haftenden Schulden von 6000. Rthlr.übernehmen, sondern auch ihrem Bruder an-noch 50. Rthlr. jährlichs heraus geben, nichtminder 4) die sowohl auf den übertragenden,als auch von dem Bruder sich vorbehaltenenImmobilar-Gütern haftenden Processen, son-derlich die beeden Anforderungen der Freyfrauenvon M., und des Stiftes zu O. auf ihre eige-nen Kosten afterfolgen, und auf ihre Gefahr,ohne daß der Bruder bey derer Sachen Ver-luſtA 5
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