Stuck.trag dahier obhanden, oder doch allenfalls ganzungültig, und nichtig seye. Gesetzt: daß diebeeden Klägere den Uebertrag nicht mit beliebet,noch unterschrieben hätten; so mögte darausjedoch eine Unwesenheit des Uebertrags um soweniger gefolgeret werden; je wahrer, undunwidersprechlicher es bleibt, daß der Vatter,welcher dermalen annoch das meiste Recht ander Mühle hat, und für die Zeit seines Lebensdie Nutzniessung sowohl, als den beschränktenEigenthum verausseren kan, den Uebertrag be-liebet, und geschlossen habe. Gesetzt ferner,daß die Klägere zur Zeit des Uebertrages min-derjährig gewesen: würde deshalben jemandsich beygehen lassen dörfen, daß der Uebertragauch in Ansehung des Vatters ungültig, daßderer Kinder Gerechtsam weit starker, undwürksamer, dann das Vätterliche, und daßendlich die Klägere sogar bey Lebzeiten ihresVatters den Uebertrag zu widerrufen, unddawider zu handeln berechtiget seyen? Fallsder Vatter einseitig, und ohne Zuziehung de-rer Kinder den Uebertrag geschlossen hätte; somüste nach obangeführten Gründen der Ueber-trag ja so lange, als der Vatter lebet, bestehen,und moͤgte bey dessen Lebzeiten von denen Kin-dern keinesweges angefertiget werden. Folg-lich ist auch das nemliche von dem Falle zu sa-gen, da die Klägere den Uebertrag nicht unter-schrieben haͤtten, oder der Zeit annoch minder-jährig gewesen wären; zumalen keine vernünftigeA 4
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