Erſtessen Hofnung gegründetes, und nur auf denFall, da sie den Vatter überleben werden, zu-kommendes Recht. Welches gleichwie noch zurZeit bis auf Absterben des Vatters keine Wür-kung ausüben kan; also spricht es von selbsten,daß die Beurtheilung der Gültig- oder Ungül-tigkeit des geschehenen Uebertrags noch zurZeit ganz ungewiß, und vergeblich seye. Ver-geblich ist sie nemlich, weilen der Vatter denUebertrag nicht anfertiget, mithin es dabey bisauf des Vatters Absterben sein Bewenden umso mehr haben muß; je klärlicher oben angewie-sen worden, daß dem Vatter nicht nur dielebenslängliche Nutzniessung, sondern zugleichder in so weit beschrankte, jedoch thätliche, undwahrhafte Eigenthum zukomme. Ebener mas-sen ist die Beurtheilung noch zur Zeit ganzungewiß; anerwogen dieselbe anders nicht,dann auf jenen Fall, da die Klägere denVatter überleben werden, Platzgreifig, immit-tels aber, ob solcher Fall jemals sich ereignen,oder nicht vielmehr die Klägere ohne Leibes-Erben vor dem Vatter versterben werden,dem zeitlichen Richter verborgen, und nur demRichter derer Lebendigen und Todten bekennt ist.7.Hieraus kan ein jeglicher unschwer entneh-men, daß es nur ein leeres Wortwerk, undfalscher Redbetrug seye, wann die Klägereferner vorschützen, daß kein wahrhafter Ueber-trag
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