Stuck.circa lucra nuptialia, quae etsi proprietatetenus pertineant ad liberos, adeoque aliena-tio eorum stricto jure irrita sit, noluit tamenImperator parentes, dum vivunt, a liberisinquietari. Diese Lehre ist auch in hiesigenLanden angenommen, und durch verschiedeneBeyspiele, und Urthelen bereits bestättiget, alsodaß derjenige einer schändlichen Unerfahrenheitin dem täglichen Rechte ganz füglich beschuldi-get werden möge, welcher dawider so vermes-sen, als blindlings anzugehen, und zu hande-len sich bestrebet.§. 6.Vielleichte wird jemand einwenden, daß da-hier die beeden Klägere an der beliebten Verein-bahrung mit Theil genommen, und folglichnicht so wohl den vom Vatter geschehenen Ue-bertrag, sondern vielmehr ihre eigene That,oder Handlung dermalen anfertigten. Ja esist diesem wohl also; inzwischen aber denenKlägern damit gar wenig geholfen. EinesTheils seynd dieselben nicht als die Haupt=son-dern nur, als neben Contrahenten anzusehen,und zu betrachten. Dann falls der Vatterden Uebertrag nicht mit beliebet hätte, so wäreſelbiger für gegenwärtige Zeit von ganz keinemBestande, und mögte auch in Zukunft nichtbestehen, es seye dann, daß die Klägere ihrenVatter überlebten. Andern Theils haben dieKlaͤgere auch bey der beliebten Vereinbahrungnichts anderes ubertragen, als ihr in der blo-senA 3
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