amerikaner in der Hergabe großer Kapitalien zur Verwirklichung guterErfindungen ist, so schwerfällig ist der Deutsche in dieser Beziehung mitAusnahme derjenigen, die als Pioniere unseren Export mit dem Auslandaufrecht erhalten. Die wilde Hast nach Neuem, das unersättliche Ver-langen nach beständig wechselnden Problemlösungen auf allen Gebieten,haben eben Nordamerika seinen beispiellosen Autschwung gebracht.Allerdings wird auch das deutsche Privatkapital immer flussiger fürgute Erfindungen, jedoch gegen eine Reihe von anderen Ländern, ins-besondere Nordamerika, stellen wir diesbezüglich noch ziemlich Weitzurück. "' n
Sind Sie sich also darüber klar, ob Sie für eine Erfindung dieIhnen im Ausland gebotenen Chancen ausnutzen wollen, so hat natür-lich dem Verkauf der Erfindung auch dort die Unterschutzstellung voraus-zugehen, genau wie im Inland. Insbesondere ist dort die rechtzeitigeUnterschutzstellung deshalb besonders wichtig, weil die Gefahren derVorbenutzung in einer Reihe von Staaten erhöht sind. Es gibt nun wohlein sogenanntes Prioritätsrecht, welches die; Angehörigen der soge-nannten Unionstaaten in der Weise gegenseitig sichert, daß derjenigeErfinder, der z. B. in Deutschland ein Patent zur Anmeldung bringt,ein ganzes Jahr, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, Zeit hat, die-selbe Erfindung auch im Ausland anmelden zu lassen. Der Erfinderhat in dieser Zeit gewissermaßen das Vorrecht zur Anmeldung. In derPraxis steht die Sache aber etwas anders und sind die Gelehrten über
die tatsächliche praktische Bedeuung des Prioritätsrechtes noch sehruneinig. Natürlich, abgesehen davon, daß die Prioritälsfrist für Gebrauchs-muster nur 4 Monate beträgt, gibt es neben dem Prioritätsrecht nochdas erwähnte Vorbenutzungsrecht, das die Wirkung des nachgesuchtenPatentes ausschallet gegen denjenigen, der früher die. Erfindung in Be-nutzung nahm, als wie die Anmeldung der Erfindung in dem betr.Staat zum Patent erfolgte. Praktisch gesprochen heisst das, derErfinder hat wohl innerhalb eines Jahres das Vorrecht zurPatentanmeldung, aber nicht das Ausnutzungsmonopol der Er-findung, und das ist doch schließlich die; Hauptsache. Edison nanntez. B. das Vorbenutzungsrecht „das Damoklesschwert" für jeden Erfinder.Es kann nämlich der Kall eintreten, daß der Vorbenutzer schon denMarkt beherrscht, wenn der Erfinder erst das Patent anmeldet. Er-findungen, die in Deutschland schnell ausgebeutet werden sollen, d. b.Interesse haben, sind, wenn die Modellherslellung sehr bald stattfindenkann, möglichst gleichzeitig und dem deutschen Patent anzumelden,zumal auch die Patenterteilungsverhandlungen der einzelnen Staatenvollkommen unabhängig von einander sind und oll ein Patentgesuchin dem einen Staat zurückgewiesen wird, während es in dem anderenStaat anstandslos zur Annahme gelang! und mit Millionen bewertet wird.Was die Verwertung von Erfindungen, abgesehen von Selbstaus-nutzern im In- um! Ausland angeht, so läßt sich hierüber kein Bildentwerfen, das für alle Fälle paßt. So verschieden die einzelnen Er-findungen, so verschieden ist auch der Verkauf einzuleiten. Es gibtErfindungen, die sich an einen einzelnen Käufer seh)- gut gegen Bar-summe, mit oder ohne Lizenzgebühr, verkaufen lassen, während andeream besten bezirksweise verkauft werden, ebenfalls gegen Barsumme mitoder ohne Lizenzgebühr, oder gegen reine Lizenzgebühr. Noch andereErfindungen werden durch Gesellschaftsgründungen oder Fusionen aus-
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