doppelte Gebühren, abgesehen davon, daß es nur im Interesse der»ache liegen kann, wenn die ganze Erfindung in einer Hand Weiht.Außerdem erhält der Erfinder bei der Einreichung des Schutz-gesuches durch einen freien Vertreter die Erwiderungen vom Amt aufWunsch direkt, so daß er stets ohne Mittelperson von allem unterrichtetjst, womit Versäumnisse, Mißverständnisse und alles, was durch die»oUrnachtsvertretung eintreten kann, ausgeschaltet, ist. Will der Er-finder einen freien Vertreter mit Vollmacht vor dem KaiserlichenPatentamt auftreten lassen, so kann er auch dies, genau sos"5t wie beim Anwalt.
Prof. Rob. Koch f
der berllhmle Entdecker der Tuberkelbazillen als Urheber der Schwindsucht
Auf alle Fälle soll auch der Erfinder darauf achten, daß dasDomizil des Vertreters, resp. der betr. Firma in Industriezentren liegt,Um dadurch die erhöhte Gewähr zu haben, daß auch der VertreterI'rima-Verbindungen mit der gesamten Industrie unterhält. Der Verkehrmit dem Kaiserlichen Patentamt findet ausschließlich schriftlich statt, und1? . S daher ein großer Irrtum, zu glauben, daß der Vertreter beimKaiserlichen Patenamt wohnen müsse. Es ist eben viel mehr Gewichtdarauf zu legen, daß die Firma, welche den Erfinder vertritt, wie gesagt,m Industriezentren domiziliert, oder mindestens dort ZweiggeschäfteUnterhält. Jedes einigermaßen große Büro hält sich als selbstverständ-lich einen Vertreter, der ständig in der Auslegeballo beim KaiserlichenPatentamt anwesend ist, lim das Material zusammenzutragen, was fürdie Verfechtung der einzelnen Scbutzgesucho notwendig ist. Persönliche
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