72jnnen gnedigst anbefohlenen Embtern abgelten / vnd gleichwoldie Soldaten auff vnsere andere negst dabey gelegene Embierverweisen / dadurch dan einen weg wie den andern desto wenigernicht andere vnsere Vnderthanen beschwerdt werden / vnd einmehrers nicht außgericht wirdt / alß das einer gegen den andernsich seiner etwa bey dem Kriegs Commendanten habenden vor-cheilhafftigen Fauorn præualirn wil / damit doch vnsern Vn-derthanen nit gedient / sondern nur einer verschont / hingegen aberder ander dobbelt beschwerdt / vnd das volck desto lenger insvnsermLande auffgehalten / auch destomehr herumb geführt wirdt: Alßthuen wir dergleichen practiquen hiemit außtrücklich / vnd ernst-lich verbieten / vnnd allen vnsern Beambten Eingesessenen vndVnderthanen einbinden / dergleichen hinfüro sich gentzlich zuent-halten / sondern da einig Kriegsvolck ankombt / welches selbigentags zimblich weit gezogen / also das es ferner nit kommen / vnddie Einquartierung in andern benachbarten Landen nehmen kan /daß solchen falß dasselb bey sich (wofern sonst nur bestendige Or-dinant gezeigt wirdt) mit gueter Ordnung vnd minsten schadenvnser Vnderthanen vnderbreugen/ vnd nicht mit einer Summageldts oder einer anderer erkäntnuß ab: vnd auff vnsere negst da-bey gelegene Dörffer verweißen / auch so baldt sie dergleichen an-zug erfahren / dauon vnsere verordnete Marschalcken vnndCommissarien vmb nothwendiger verordtnun willeng auisi-ren sollen / mit dem anhang / da dagegen geschehen würde / daß wiralßdan nach eingezogener erkündigung allen erlittenen schadenvon den vbertrettern erstatten lassen / vnd dieselbe noch darbeneben / so offt alß es geschicht / mit einer arbitrari gleichwol aber /empfindtlicher straff/ belegen/ oder ansehen lassen wollen:14. Vnd nachdem wir endtlich eußerlich / jedoch glaublich er-fahren /
Druckschrift
Von Gottes Gnaden wir Philipp Wilhelm, Pfaltzgrave bey Rhein ... Thuen kundt ... Nachdem Weylandt der Durchleüchtigst Fürst ... Herr Wolffgang Wilhelm ... Im Jahr 1644 ohm 22. Iunij Ein offenes Edict außgehen vnd publiciren lassen, wie es mit außschriibung vnd einbringung der Steür vnd Contributionen, auch sonst in einem vnd andern gehalten werden solle, Inmaßen daßelb von wort zu wort hernacher folget
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